Unser Team ist spitze. Unsere Erfahrung langjährig, die Werktstatt modern ausgestattet. Dank dieser Kombination geben wir guten Gewissens lebenslange Garantie auf alle von uns ausgeführten Arbeiten.
Damit Sie sich in guten Händen wissen.
Unfallprotokoll
Wir stellen immer wieder fest, dass viele Fahrzeugführer kein Unfallprotokoll in Ihrem Fahrzeug haben.
Hier haben Sie die Möglichkeit sich das anerkannte Europäische Unfallprotokoll auszudrucken.
> Unfallprotokoll jetzt drucken
Unser Team ist spitze. Unsere Erfahrung langjährig, die Werktstatt modern ausgestattet. Dank dieser Kombination geben wir guten Gewissens lebenslange Garantie auf alle von uns ausgeführten Arbeiten.
Damit Sie sich in guten Händen wissen.
Unsere Garantiebestimmungen im Detail
Schäden durch äussere Einflüsse (Insekten- und Vogelkot, Baumharze usw.) sind von der Garantie ausgeschlossen (analog Garantiebestimmungen Fahrzeughersteller). Solche Schäden können durch regelmässiges Pflegen des Autolackes (gemäss Fahrzeughandbuch) sowie sofortiges Entfernen von Ablagerungen aller Art vermieden werden.
Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, sichtbare Mängel sofort nach deren Auftreten zu melden, damit der Fehler rasch behoben und weitere Schäden vermieden werden können.
Bei Montageteilen, elektronischen Bestandteilen und Ähnlichem, beschränkt sich die Garantie auf diejenige des Lieferanten. Als Ersatzteile werden von uns ausschliesslich Orginalersatzteile verwendet (ausgenommen sind, je nach Fabrikat und entsprechender Lieferfähigkeit, Frontscheiben).
Dasselbe gilt für den Einbau von Occasion-Ersatzteilen.
Es bleibt dem Garantieerbringer vorbehalten, bei speziellen Aufträgen (zweckmässige, günstigere Instandsetzungsvarianten) abweichende Bestimmungen festzulegen. Abweichende Ausführungen werden entsprechend bezeichnet und auf der Rechnung vermerkt.
Beispiel: Zweckmässige Instandsetzung mit Garantiegewährung 1 Jahr.
Der eingetretene Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten stehen. Mängel, welche auch ohne den entsprechenden Eingriff entstanden wären, sind von der Garantie ausgeschlossen. Beispiel: Für Korrosionsschäden, welche fahrzeugspezifisch sind und auch ohne Beschädigungen (respektive Instandsetzung) entstanden wären, besteht keine Garantiedeckung.
Um Garantieansprüche geltend machen zu können, benötigt der Fahrzeughalter die Reparaturrechnung mit allen Belegen.
Die Garantieansprüche müssen zwingend vor der Ausführung mit der Carosserie Jud GmbH gemeldet und besprochen werden. Garantieansprüche von Fremdfirmen werden nur bezahlt, wenn das so bewilligt wurde
Werden nach der von der Garantiegeberin durchgeführten Instandstellung von Drittfirmen weitere Reparaturen vorgenommen, erlischt die Garantie, wenn zwischen dem Garantieanspruch und der ausgeführten Arbeiten ein Zusammenhang besteht.
Die oben aufgeführten Gewährleistungen beziehen sich ausschliesslich auf Instandstellungen von Unfall-, Blech-, Hagel- und Glasschäden (Ersatz geklebter Scheiben). Bei Rostinstandstellungen, Restaurationen, Abänderungen und anderen Arbeiten gelten die Garantiebestimmungen gemäss OR.
Die Garantie wird nur gewährt, wenn alle Arbeitsprozesse (Spengler- und Lackierarbeit) in unserem Betrieb ausgeführt wurden.
Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, von Personen oder Sachschäden ausserhalb des Fahrzeuges, von entgangenem Gewinn oder dergleichen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Jegliche Veränderung vom Originalzustand des Fahrzeuges (Verbreiterungen, Spoiler, Beschriftungen, Folierungen, Leistungsveränderungen- Tuning, Aufzählung ist nicht abschliessend) erlischt die Garantie.
Bei Nichteinhaltung der Garantiebestimmungen besteht kein Anspruch auf Leistungen.
Gerichtsstand ist der Sitz der Garantiegeberin.
Es kommt Schweizer Recht zur Anwendung.